Liefer- und Zahlungsbedingungen & AGB´s
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma BAUMASCHINEN ENGELBOGEN GMBH
Angebot/Auftrag: Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Kaufvertrag zustande. Mit Übernahme der Ware anerkennt der Kunde die allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen. In allen Fällen gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen außerhalb dieser Lieferbedingungen zu treffen.
Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
Lieferzeit: Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich. Verzögerungen berechtigen nicht zum Rücktritt. Höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene Umstände entbinden uns von unserer Lieferverpflichtung.
Preise: Preise sind freibleibend und verstehen sich frei ab unserem Lager. Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller.
Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu begleichen. Bei vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt, Zinsen in der Höhe von 8% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Es liegt jedoch in unserem Ermessen, Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Barzahlung auszufolgen.
Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung und werden nur unter Eingangsvorbehalt angenommen. In diesem Fall ist ein Skontoabzug nicht möglich. Gegenansprüche berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung.
Versand: Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind spätestens binnen 8 Tagen nach Erhalt schriftlich bei der Firma BAUMASCHINEN ENGELBOGEN GMBH zu reklamieren.
Qualität: Abweichungen in Qualität und Ausführung sind gestattet. Veränderungen am Produkt, hervorgerufen durch Umwelt oder andere natürliche Einflüsse gelten nicht als Reklamationsgrund.
Gefahrenübergang: Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk (Lager der Geschäftsstelle) verlassen hat; gleiches gilt auch für die Teillieferungen oder für den Fall, daß wir noch Nebenleistungen - wie etwa die Versandkosten bzw. die Anfuhr und Aufstellung - übernommen haben.
Zahlungsverzug: Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Bankzinsen zu verlangen. Ferner verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Verkäufer die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen. Eingehende Zahlungen können, unabhängig von der Widmung durch den Käufer, jeweils auf die älteste Lieferung angerechnet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und die an den Kunden gelieferte Ware in natura zurückzunehmen bzw. Ausfolgung zu verlangen.
Die Außendienstmitarbeiter der Firma BAUMASCHINEN ENGELBOGEN GMBH sind ohne besondere schriftliche Vollmacht im Einzelfall, zum Inkasso nicht berechtigt. Sie sind auch nicht ermächtigt, Ware zurückzunehmen oder Reklamationen, welche in jedem Fall der Firma BAUMASCHINEN ENGELBOGEN GMBH direkt schriftlich zuzuleiten sind zu regulieren.
Für die Auswahl und Anwendung bzw. Verarbeitung der gelieferten Waren ist der Käufer allein verantwortlich. Eine Anwendungs- bzw. Verarbeitungsberatung ist nur dann verbindlich, wenn sie von uns selbst schriftlich bestätigt wird.
Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Handelt es sich um Warenlieferungen, welche zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt sind, so erfasst der Eigentumsvorbehalt im Falle der Veräußerung den eingehenden Kaufpreis. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung der Forderung aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle künftigen Bestellungen des Kunden, auch wenn diese Bestimmungen anläßssich der Neubestellung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Erfüllungsort und Gerichtstand für beiderseitige Ansprüche ist Graz.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Ver-trag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für eventuelle Scheck- und Wechselklagen) ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Graz. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Urheberrecht für Zeichnungen:
Zeichnungen sind Eigentum der Firma Baumaschinen Engelbogen GmbH und dürfen weder verwertet, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel
Unverbindliche Verbandsempfehlung, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, für die ihr zuzurechnenden Wirtschaftskammer-Mitglieder / Stand 2003
. I. Geltung Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
II. Vertragsabschluss Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
III. Preis Alle von uns genannten Umsatzsteuer der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdleistungen, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
V. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonderen Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begehren. Lieferungsverpflichtungen entbunden zurückzuhalten und angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung es Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz)
Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung
AGB´s der Firma Baumaschinen Engelbogen GmbH
UNVERBINDLICHE VERBANDSEMPFEHLUNG ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN
DES MASCHINENHANDELS DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Stand: 01.01.2002
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. 1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 1.3 Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. 1.4 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 1.5 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Ahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen
Gewährleistung, Garantie und Haftung
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2.2 Teillieferungen sind möglich. 2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen. 2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. 2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfrist- überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. 2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. 2.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen. 2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet. 2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. 2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. 3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro . 3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. 3.4 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.zwischen den Vertragsparteien.Preise sind, soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusivezu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.Unser Unternehmen istpauschalierten Schadenersatz von zu Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder LeistungenVorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer pauschalierten Schadenersatz in kann der Verbraucher vom.
4. Zahlung
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. 5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
6. Forderungsabtretungen
6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur ndgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. 6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. 6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.
7. Kostenvoranschlag
7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 7.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
8. Mahn- und Inkassospesen
8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren. 8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. 8.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
9.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. 9.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. 9.3 Ea wird vereinbart, das der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG. 9.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 9.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. 10.2 Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. 10.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. 10.4 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
11. Aufrechnung
11.1 Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13. Produkthaftung
13.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. 14.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. 14.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 14.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 15.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. 15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.16. Schlußbestimmungen 16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 16.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auftragnehmer bekanntzugeben. 16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten. 4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vor prozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. 4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
15. Datenschutz und Adressenänderung
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
VIII. Lieferfrist
IX. Erfüllungsort
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur weckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,63 zu bezahlen. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese werden jedoch Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.X. Geringfügige Leistungsänderungen Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).XI. Schadenersatz Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden







